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Satzung

Unter Berücksichtigung der von den Mitgliederversammlungen
 
am 01.10.1949 in Goslar
am 04.10.1951 in Bad Neuenahr
am 05.10.1955 in Bad Nauheim
am 16.04.1956 in Bamberg
am 02.10.1956 in Bad Pyrmont
am 06.10.1960 in Bad Nauheim
am 25.03.1965 in Bad Mergentheim
am 04.10.1966 in Travemünde
am 11.10.1973 in Hamburg
am 09.10.1974 in Trier
am 20.10.1976 in Bad Schachen
am 27.04.1977 in Rottach-Egern
am 16.10.1978 in Bad Aachen
am 09.10.1984 in Heidelberg
am 03.10.1985 in Goslar
am 10.10.1986 in Passau
am 29.04.1987 in Fulda
am 25.04.1990 in Königswinter
am 23.10.1990 in Überlingen
am 27.10.1993 in Bad Meinberg
am 24.10.1996 in Darmstadt
am 26.10.2000 in Bad Aachen
am 25.10.2001 in Mainz
am 24.10.2005 in Freiburg
am 23.10.2006 in Hamburg
am 11.04.2011 in Leipzig
am 24.04.2012 in Essen

beschlossenen Satzungsänderungen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss deutscher Unternehmen, die natürliches Heilwasser, Mineralwasser und Quellwasser und daraus hergestellte Erfrischungsgetränke abfüllen und in den Verkehr bringen. Er trägt den Namen „Verband Deutscher Mineralbrunnen“. In Angelegenheiten der Heilbrunnen kann der Verband unter dem Namen „Deutsche Heilbrunnen im Verband Deutscher Mineralbrunnen“ auftreten.

(2) Sitz des Verbandes ist Bonn.

(3) Die Dauer des Verbandes ist unbegrenzt.

§ 2 Zweck

(1) Dem Verband obliegt es, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu fördern und zu schützen und dabei insbesondere für die Erhaltung und Vertiefung des Qualitätsgedankens innerhalb der deutschen Mineral- und Heilbrunnen und der Quellwasser abfüllenden Betriebe einzutreten.

(2) Um seine Zwecke zu erreichen, hat der Verband insbesondere

1. die Interessen seiner Mitglieder unmittelbar, ggf. auch gerichtlich zu vertreten;

2. den Behörden Vorschläge bezüglich der die Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu unterbreiten;

3. den Austausch wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen zu pflegen und die Mitglieder in allen einschlägigen Angelegenheiten zu beraten;

4. für einen lauteren Wettbewerb einzutreten;

5. seine Mitglieder auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts zu beraten und zu vertreten;

6. eine enge Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen zu pflegen;

7. das Ansehen von Mineral- und Heilbrunnenerzeugnissen sowie des Quellwassers in der Öffentlichkeit zu fördern.

(3) Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder auch insoweit diese Erfrischungsgetränke aller Art betreffen sowie abgefüllte Wässer, die nicht Heilwässer, Mineralwässer oder Quellwässer sind.

(4) Der Verband hat nicht die Aufgabe eines industriellen oder geschäftlichen Unternehmens. Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(5) Der Verband verfolgt keinen politischen oder religiösen Zweck.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Begründung einer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied steht nach Maßgabe der Aufnahmerichtlinien jedem in der Bundesrepublik ansässigen, rechtlich selbständigen Unternehmen offen, dessen Quellvorkommen entweder

– die Heilwasserzulassung nach dem Arzneimittelgesetz in der jeweils geltenden Fassung besitzt oder

– als Mineralwasser gemäß §§ 2, 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTV) anerkannt ist und für dessen Nutzung eine Nutzungsgenehmigung gemäß § 5 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung besteht oder

– nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung die Anforderungen an ein Quellwasser erfüllt.

Das Unternehmen muss in seiner Betriebsführung und -einrichtung die Gewähr für eine einwandfreie Abfüllung von Heilwasser, Mineralwasser und Quellwasser bieten.

(1a) Andere natürliche oder juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die ein grundsätzliches Interesse an der Förderung und dem Schutz der in § 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nachweisen, können eine Mitgliedschaft als förderndes Mitglied begründen.

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann nicht befristet oder von besonderen Bedingungen seitens des Verbandes oder des Bewerbers abhängig gemacht werden, mit Ausnahme der in Absatz 1 und Absatz 1a genannten Voraussetzungen.

(3) Personen, die dem Verband oder den gemeinsamen Interessen der Mitglieder hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. 

(4) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung, Mitglied zu werden, notwendig erscheinen. Die Anträge werden vom Vorstand geprüft und beraten. Über die Aufnahme beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Der Erweiterte Vorstand wird beauftragt, Ausführungsbestimmungen zu § 3 Absatz 1 der Satzung zu erlassen, um das Prüfungsverfahren bei Neuaufnahmen zu ergänzen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder einerseits sowie alle fördernden Mitglieder andererseits sind jeweils gleichberechtigt. Sonderrechte für einzelne Mitglieder sind ausgeschlossen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterrichtung, Beratung und Beistand in allen im Rahmen der Verbandszwecke möglichen Fragen und Angelegenheiten.

(3) Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Anträge entsprechend dieser Satzung an die satzungsgemäßen Gremien, insbesondere bei der Mitgliederversammlung, zu stellen.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Insbesondere haben sie die Verbandssatzung einzuhalten, die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Verbandsentscheidungen durchzuführen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, der Förderung der Verbandsinteressen zu dienen.

(5) Die fördernden Mitglieder haben das Recht auf Information durch die Geschäftsstelle in allen die beiderseitigen Interessen betreffenden Fragen. Sie unterstützen den Verband bei der Erreichung seiner Ziele, soweit dies mit der Fördermitgliedschaft vereinbar ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle kündigen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 oder Absatz 1 a) nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Mitglieder können aus folgenden Gründen durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden:

1. grobe Verletzung der Satzung.

Als grobe Verletzung der Satzung gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedsbetrieb den Auflagen der Mitgliederversammlung gemäß § 4 Absatz 4 nicht genügt.

2. Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.

Gegen den Beschluss des Erweiterten Vorstandes steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig ist.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6 Organe des Verbandes

(1) Der Verband verwaltet sich durch:

1. die Mitgliederversammlung
2. die Heilbrunnenversammlung
3. die Brunnengebietsversammlungen
4. den Vorstand
5. den Erweiterten Vorstand
6. die Ständigen Ausschüsse
7. die Geschäftsstelle.

(2) Über jede Sitzung und Versammlung der unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Verbandsorgane ist eine Niederschrift zu führen, die von dem betreffenden Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes, der Ständigen Ausschüsse und die Rechnungsprüfer führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich. Damit verbundene Barauslagen können vom Verband vergütet werden.

(4)  Soweit die Mitgliederversammlung in die Führungs- und Verwaltungsgremien gem. Absatz 1 Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 Personen beruft, die nicht der Unternehmensleitung eines Mitgliedsbetriebes angehören, kann der Vorstand für die Dauer der Berufungszeit eine dem Arbeits- und Zeitaufwand angemessene Vergütung festsetzen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung – der Deutsche Brunnentag – findet in der Regel im Frühjahr jeden Jahres statt. Der Deutsche Brunnentag ist in einem dem Ansehen des Verbandes entsprechenden, würdigen Rahmen vom Vorstand und von der Geschäftsführung vorzubereiten. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet jeweils über den Ort des nächsten Deutschen Brunnentages.

(2)  Eine außerordentliche (a.o.) Mitgliederversammlung kann von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies von 3 Vorstandsmitgliedern oder 30 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird.

(3) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Absendung maßgeblich. Alle Anträge, die ordentliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht sein; diese Anträge sind den übrigen ordentlichen Mitgliedern als Ergänzung der Tagesordnung noch rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sich die Versammlungsmehrheit dafür ausspricht. Die Einberufung einer a.o. Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Bekanntgabe des Einberufungsgrundes. In dieser a.o. Mitgliederversammlung dürfen nur über die mit dem bekanntgegebenen Einberufungsgrund zusammenhängenden Fragen Beschlüsse gefasst werden.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme und kann sich im Verhinderungsfall durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit in der Versammlung, in der mindestens 50 % aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind, und müssen auf der Tagesordnung angesetzt sein. Sind nicht 50 % der ordentlichen Mitglieder vertreten, entscheidet eine mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit der gleichen qualifizierten Mehrheit.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratungen über den Geschäftsbericht und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

2. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr;

3. Verabschiedung der Tagesordnung und der Anträge gemäß Absatz 3;

4. Festlegung der Verbandsarbeit bis zum nächsten Deutschen Brunnentag;

5. Entscheidung über die Durchführung einer Öffentlichkeitsarbeit und/oder Gemeinschaftswerbung;

6. Bestimmung des nächsten Deutschen Brunnentages;

7. Wahl der Vorstandsmitglieder, wobei Wahlvorschläge des Vorstandes mit der Einladung bekanntzugeben sind;

8. Einrichtung von Ständigen Ausschüssen;

9. Berufung von zwei Rechnungsprüfern;

10. Aufnahme neuer Mitglieder.

(7)  Die Abstimmungsart bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Versammlung.

(8) Den Fördermitgliedern steht die Teilnahme an der Mitgliederversammlung offen.

§ 8 Die Heilbrunnenversammlung

(1)   Die Heilbrunnenversammlung tagt mindestens einmal jährlich anlässlich des Deutschen Brunnentages. Sie ist zuständig für:

1. die Wahl der beiden Vertreter der heilwasserabfüllenden Betriebe im Vorstand;

2. die Berufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses für Heilwasser;

3. die Festsetzung von Sonderumlagen für Heilwasser;

4. die Entscheidung über die Durchführung von Sonderaufgaben;

5. die Empfehlungen zur Verbandsarbeit;

6. die endgültige Entscheidung in Heilwasserfragen, bei denen der Vorstand zu keiner Einigung gefunden hat.

(2) Der Vorsitzende der Heilbrunnenversammlung wird von der Versammlung aus den Vertretern der heilwasserabfüllenden Betriebe oder aus dem Vorstand nach den Grundsätzen der Vorstandswahl gewählt. Beschlüsse der Heilbrunnenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 9 Die Brunnengebietsversammlungen

(1) Der Verband gliedert sich in die Brunnengebiete Nord, Nordrhein-Westfalen, Rhein-Eifel, Hessen, Südwest, Bayern und Ost. Brunnengebiete können durch einstimmige Beschlüsse eine Zusammenlegung beschließen.

(2) Die innerhalb eines Brunnengebietes gelegenen Mitgliedsbetriebe finden die Vertretung in ihrer Brunnengebietsversammlung und regeln in ihr die regional durchzuführenden Aufgaben. Sie wirken bei der Willensbildung des Verbandes mit.

(3) Die Brunnengebietsversammlungen wählen vor dem Deutschen Brunnentag ihren Brunnengebietsvorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 9 Mitgliedern, die in der Regel der Unternehmensleitung eines ordentlichen Mitglieds angehören. Zwei Mitglieder des Vorstandes müssen von Mitgliedsbetrieben kommen, die Heilwasser abfüllen. Eine nicht der Unternehmensleitung eines Mitgliedsbetriebes angehörende Persönlichkeit kann nur auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dabei ist eine Blockwahl zulässig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsbetrieb aus, endet die Mitgliedschaft im Vorstand, wenn nicht die anderen Vorstandsmitglieder das Vorstandsmitglied bitten, das Mandat bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen.

(2) Der Vorstand beruft aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister.

(3) Der Verband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Alle Urkunden, durch die der Verband eine rechtliche Verpflichtung übernimmt, sind durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die laufenden Angelegenheiten zu führen und alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alle der Erreichung der Verbandsziele dienenden Vorschläge vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In Heilwasserfragen können die zwei von der Heilbrunnenversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder nicht überstimmt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Abstimmung verlangt. Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(7)  Bei wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, deren Erledigung aber keinen Aufschub duldet, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln. Diese Vorstandsbeschlüsse sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

§ 11 Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 10 und

1. den Vorsitzenden der Brunnengebiete, wobei jedoch die Brunnengebietsversammlungen im Einverständnis mit dem Brunnengebietsvorsitzenden auch einem anderen Mitglied die Vertretung im Erweiterten Vorstand übertragen können,

2. den Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 1,

3. einem vom Ausschuss für Heilwasser gewählten Vertreter der heilwasserabfüllenden Bäder,

4. bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die von dem Erweiterten Vorstand zur Wahrung allgemeiner Interessen und zur Bearbeitung besonderer Aufgaben hinzugezogen werden können.

(2) Der Erweiterte Vorstand ist berufen, von Fall zu Fall gemeinsam zu beraten und zu beschließen und dabei die besonderen Interessen der einzelnen Brunnengebiete im Rahmen des Verbandes und in Wahrung seiner Allgemeininteressen zu vertreten und aufeinander abzustimmen.

(3)  Der Erweiterte Vorstand tagt mit gleichem Stimmrecht aller Beteiligten mindestens zweimal im Jahr.

(4) Der Erweiterte Vorstand ist außerdem auf den gleichlautenden schriftlichen Antrag von wenigstens vier Mitgliedern einzuberufen.

(5) Über Vorstandssitzungen und über den damit zusammenhängenden Gang der Vorstandsgeschäfte sind die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes durch den Vorsitzenden zu infor-mieren.

§ 12 Ständige Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung kann zur ständigen Bearbeitung besonderer Angelegenheiten „Ständige Ausschüsse“ einrichten und beruft deren Vorsitzende und Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für Heilwasser werden von der Heilbrunnenversammlung berufen.

(2) Zur Bearbeitung vorübergehender Sonderaufgaben können durch den Vorstand Arbeitskreise eingerichtet und deren Vorsitzende und Mitglieder berufen werden.

§ 13 Die Geschäftsstelle

(1) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand beruft zur Leitung der Geschäftsstelle einen hauptamtlichen Geschäftsführer.

(2)  Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat an allen Sitzungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes, der Ständigen Ausschüsse und an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Der Geschäftsführer kann im Rahmen des Voranschlages im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden weitere Angestellte einstellen.

§ 14 Verschwiegenheitspflicht

Alle Mitglieder des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Ständigen Ausschüsse, die Rechnungsprüfer, der Geschäftsführer und die übrigen Angestellten des Verbandes sind hinsichtlich aller ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass vertrauliche Angaben der Mitglieder, wie Umsatzmeldungen, Betriebsstatistiken u. ä. den vorgenannten Organen nur zugänglich gemacht werden, wenn es zur Durchführung wichtiger Arbeiten unumgänglich ist.

Einzelzahlen und -angaben dürfen seitens der Geschäftsführung nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Einzelbetriebes dem vorgenannten Personenkreis bekanntgegeben werden.

§ 15 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Absätze des Vorjahres beschlossen.

(2) Auf Anforderung ist der Geschäftsstelle des Verbandes zur Glaubhaftmachung der Höhe des Absatzes bis zum 31. März des Folgejahres das Testat eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung werden dazu jeweils zehn Mitglieder durch Los ermittelt, die ihre beitragspflichtigen Absätze zu bestätigen haben. Die dadurch den Ordentlichen Mitgliedern nachweislich entstandenen Kosten trägt, bis zur Höhe von zwei Stundensätzen, auf Antrag der Verband. Berechnungsgrundlage ist der Absatz von Einwegprodukten und Mehrweggebinden, soweit sie Heilwasser, Mineralwasser oder Quellwasser oder damit hergestellte Erfrischungsgetränke enthalten.

(3) Die Festsetzung eines Mindestbetrages ist zulässig.

(4) Die Beitragsbemessung für Heilwasserabfüllungen muss mindestens der für die Abfüllung von Mineralwassererzeugnissen entsprechen. Dies gilt auch für die Festlegung eines Mindestbeitrags.

(5) Die Veranlagung der Mitgliedsbetriebe zum Beitrag erfolgt auf der Grundlage der Gesamtabsätze mehrerer Brunnenbetriebe, falls eine Personen-, Vermögens- oder Unternehmenseinheit mehrere Brunnenbetriebe betreibt oder an mehreren Brunnenbetrieben mit Mehrheit des Grund- oder Gesellschaftskapitals beteiligt ist und nur für einen Teil der Brunnenbetriebe die Mitgliedschaft unterhält. Ein Betreiben mehrerer Brunnenbetriebe liegt insbesondere bei einer gemeinsamen Verwaltung der Brunnenbetriebe vor oder falls eine Person oder Gesellschaft Einfluss auf die Geschäftsführung mehrerer Brunnenbetriebe hat.

(6) Bei der Veranlagung sind ferner solche Produkte im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen, die von Brunnenbetrieben, die nicht Mitglied im VDM sind, am gleichen Quellort wie die Produkte eines Mitgliedsunternehmens abgefüllt werden.

(7) Ein Brunnenbetrieb ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, die an einem Quellort Heilwasser, Mineralwasser oder Quellwasser abfüllt.

(8) Fördernde Mitglieder zahlen einen Pauschalbetrag, dessen Höhe durch den Vorstand festgelegt wird.

(9) Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zu zahlen.

(10) Der Beitrag ist für das ganze Jahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erworben wird oder erlischt.

(11) Auf den fälligen Mitgliedsbeitrag werden zwei Monate nach Rechnungsstellung Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszins (gemäß Veröffentlichung der Bundesbank) erhoben.

(12) Die Absätze 1 bis 9 gelten für Beiträge zur Öffentlichkeitsarbeit, Gemeinschaftswerbung und sonstigen Sonderaufgaben unter Zugrundelegung der Inlandsabsätze. Diejenigen Mitgliedsbetriebe, die Heilwasser abfüllen, können für die Öffentlichkeitsarbeit Heilwasser sowie sonstige, das Heilwasser fördernde Zwecke eine Sonderumlage beschließen.

(13) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Rechnungslegung

(1) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu führen.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss und versehen ihn mit ihrem Prüfungsvermerk.

(3) Dieser Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 17 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

(2) Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 75 % aller ordentlichen Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der Versammlung.

(3) Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Verbandsvermögens.

§ 18 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlichtungsstelle

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung erwachsenden Ansprüche ist Bonn.

Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann der Verband eine Schlichtungsstelle einrichten.

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